Barrierefreiheit im Netz
Neues Gesetz ab Juni 2025

Internet für alle

Im kommenden Jahr tritt ein neues Gesetz in Kraft, das einen Großteil der gewerblichen Websites betreffen wird: Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen ab 28. Juni 2025 alle Websites, die Produkte und / oder elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet sein. Das gilt nicht nur für den Bereich eCommerce, sondern auch für alle interaktiven Inhalte, wie z.B. Bestell- und Kontaktformulare zur Terminvereinbarung – auch diese müssen ab diesem Zeitpunkt für alle Nutzer zugänglich und nutzbar sein.

Was versteht man unter Barrierefreiheit?


Barrierefreiheit macht deine Website für alle besser nutzbar, auch für Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen. Konkret heißt das, dass alle Inhalte einfach zugänglich, also wahrnehmbar, bedienbar und verständlich, sind. Zwei Standards sind hier relevant: die Web Content Accessibility Guidelines 2.2 (2023) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0, (2023). Websites müssen außerdem auch eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” bereithalten.

Die Prinzipien der Barriere­freiheit


Nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) stellen die folgenden vier Elemente die Eckpfeiler der Barrierefreiheit dar – für jedes dieser Prinzipien gibt es dann noch einmal mehrere Richtlinien und konkrete Anforderungen.

  • Wahrnehmbarkeit - Informationen müssen von allen Nutzern erfasst werden können.
  • Bedienbarkeit - Alle Funktionen der Website müssen für alle zugänglich und bedienbar sein.
  • Verständlichkeit - Alle Informationen müssen für alle Nutzer verständlich sein.
  • Robustheit - Die Erfassung und Nutzung der Website muss mit möglichst vielen verschiedenen Geräten möglich sein.

Mehr erfährst du auf der Website der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

KFO Baldham Website von die marketingarchitekten

Wozu dient Barrierefreiheit?


Fast 10% der deutschen Bevölkerung lebt mit einer Behinderung. Zusätzlich nimmt angesichts der zunehmend alternden Bevölkerung der Anteil an Menschen mit Einschränkungen zu. Auch zeitweise, situationsbedingte Beeinträchtigungen können die Nutzbarkeit von Websites beeinflussen. All diese Menschen und ihre Bedürfnisse müssen bei der Konzeption und Umsetzung von Websites berücksichtigt werden. Barrierefreiheit auf Websites erleichtert einer großen Zahl von Nutzern die Interaktion.

FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von die marketingarchitekten

Was ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)?


Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) in deutsches Recht überführt worden. Das Gesetz definiert Anforderungen zur Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Das BFSG betrifft damit den kompletten Online-Handel, Hard- und Software, genauso wie überregionalen Personenverkehr und Bankdienstleistungen.

Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG?


  • Telekommunikation
  • Personenbeförderung (Webseiten, Apps, elektronische Tickets / Ticketdienste)
  • Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Banking für Verbraucher
  • E-Books + Software
  • Alle Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Websites!)

Für welche Websites gilt das BFSG?


“Elektronischer Geschäftsverkehr” im Sinne des BFSG beinhaltet grundsätzlich alle geschäftlichen Transaktionen über eine Website. Dazu zählt neben E-Commerce auch die bloße Buchung von Terminen z.B. für einen Haarschnitt beim Friseur oder einen Sehtest beim Optiker über eine Website, also auch dann, wenn die Dienstleistung an sich nicht unter das BFSG fällt.

Für wen ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) verpflichtend?


Ab 2025 gibt das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) die Grundlagen für Barrierefreiheit in Deutschland im B2B (und auch B2C Bereich) vor. Das Gesetz gilt ab dem Stichtag 28. Juni für alle Produkte und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Alle Vorgaben und Regelungen sowie gesammeltes Fachwissen und viele Antworten zum Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) findest du auch auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

verschiedene Webseiten erstellt von die marketingarchitekten

Wie sieht eine barrierefreie Website aus?


Im Bereich der Dienstleistungen, die in Online-Shops oder auf Websites angeboten werden, muss sichergestellt sein, dass Informationen und Inhalte für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Das heißt u.a.:

  • Sie stehen in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung (z.B. Text + Vorlesefunktion)
  • Sie sind einfach auffindbar.
  • Texte sind gut lesbar (Schriftgröße + Kontrast).

Was droht bei Nichtbeachtung des BFSG?


Ein Verstoß gegen das BFSG kann u.a. zu Abmahnungen führen. Daher unsere Empfehlung: Sobald als möglich solltest du dir juristischen Rat einholen, ob deine Website, Produkte und Dienstleistungen unter das BFSG fallen und du damit die Regelungen zur Barrierefreiheit zum Stichtag einhalten musst!

In einer ersten Einschätzung können auch wir als Marketingagentur für dich abklären, ob deine Website betroffen ist! Im Anschluss besprechen wir gerne mit dir, wie sich alle notwendigen Änderungen effektiv umsetzen lassen, um deine Website rechtzeitig barrierefrei zu machen.

Übrigens: Die neue Pflicht ist eine sehr gute Gelegenheit, deine Website auf den neuesten Stand zu bringen! Barrierefreie Gestaltung hilft übrigens gleichzeitig bei der Suchmaschinenoptimierung.